Ein erheblicher Anteil der Tätigkeit einer Naturschutzbehörde nimmt die Beschäftigung mit sogenannten "Eingriffen" in Anspruch. Wer im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die Natur erheblich beeinträchtigt, muss sich einer Prüfung unterziehen. Geregelt wird dies vor allem in den § 7 bis 16 des Niedersächsischen Naturschutzgesetztes (NNatG).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen unterlassen werden (§8 NNatG). Die Wirkung unvermeidbarer Beeinträchtigungen soll durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden (§10 NNatG). Ein Beispiel hierfür ist das Neuanpflanzen von Bäumen am einen Ende eines Waldes, wenn am anderen Ende Bäume gefällt werden müssen. Die Funktionen des Naturhaushalts spielen hierbei eine wichtige Rolle.
Ist einen Maßnahme nicht ausgleichbar, muss die Genehmigungsbehörde gemäß §11 NNatG prüfen, ob wichtige Gründe vorliegen, trotzdem eine Genehmigung zu erteilen. Dann kommt §12 NNatG zum Einsatz. Hiernach müssen die verlorenen Werte "an anderer Stelle" in "ähnlicher Art und Weise" wieder hergestellt werden.
Je nach Art des Genehmigungsverfahrens müssen noch andere rechtliche Grundlagen hinzugezogen werden. So gelten bei Bebauungsplänen die Sonderreglungen des Baugesetzbuches. Bei Großvorhaben können zusätzlich noch sogenannte Umweltverträglichkeitsprüfungen erforderlich werden. Hierbei werden noch mehr Umweltprobleme untersucht.
Eine wichtige Rolle spielen auch immer mehr europaweite Schutzvorschriften, wie sie zum Beispiel in NATURA2000-Gebieten gelten.
Als zusätzliche Dienstleistung hat der Landkreis Wesermarsch eine Flächenagentur eingerichtet. Sie hilft Antragstellern bei der Suche nach geeigneten Ausgleichsmaßnahmen und beschleunigt damit Genehmigungsverfahren. Andererseits verbessert sie auch die Qualität dieser Maßnahmen durch geeignete Flächenwahl und Betreuung.
Schilfrohrsänger
Die Zeiten ändern sich. Während bei den röhrichtbewohnenden Singvögeln noch vor 20 Jahren das Blaukehlchen die Attraktion war, ist nun der Schilfrohrsänger, was die Seltenheit anbelangt, um Längen voraus. Entlang der Weser und in einigen Wesermarschgräben ist er noch zu finden.